in der Fassung vom 25. März 2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Fangelsbach-Friedhof e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des unter Denkmalschutz stehenden Fangelsbach-
Friedhofs im Stadtbezirk Stuttgart-Süd. Der Verein übt seine Aktivitäten in Verbindung mit den zuständigen
Stellen aus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung bei der
- konservatorischen und restauratorischen Bestandserhaltung der erhaltenswerten historischen Grabmale
ohne Nutzungsrechte,
- Pflege der Anlage als Natur- und Naherholungsraum,
- Weiterentwicklung der öffentlichen Nutzung im Sinne der städtischen Beschlüsse und Satzungen,
- historischen Forschung und deren Publikation,
- Öffentlichkeitsarbeit durch Führungen und Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Amt des Vereinsvorstands wird
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung
kann nicht verlangt werden. Dem Betroffenen steht die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tode des Mitgliedes,
2. durch Austritt des Mitgliedes,
3. durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
möglich. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden,
- wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
- wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger
Aufforderung nicht nachkommt,
- aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist
dem Mitglied rechtzeitig Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig.
Hier können Sie die Satzung als PDF-Dokument herunterladen.